Kreishandwerkerschaft Main-Spessart

Fristverlängerung des § 2b UStG in den Handwerksorganisationen

Am 30. Juni 2020 ist das sogenannte Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft getreten, mit dem unter anderem auch die Frist für die erstmalige Anwendung des § 2b UStG durch juristische Personen des öffentlichen Rechts um zwei Jahre verlängert wird. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) vom 30.07.2020.
Bei fachlichen Fragen hierzu sind wir gerne für Sie da.
Rundschreiben des ZDH
Anlage zum Rundschreiben des ZDH